Vereinsordnungen
Satzung der Jungen Liberalen Unterfranken
Erster Teil – Allgemeines und Aufbau
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Bezirksverband trägt den Namen „Junge Liberale Unterfranken“.
(2)Die Jungen Liberalen Unterfranken sind, gemäß der Satzung der Jungen Liberalen Bayern e.V., eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Unterfranken sind der Jugendverband der FDP Unterfranken.
(3)Der Bezirksverband arbeitet zur Unterstützung seiner politischen Ziele eng mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) Unterfranken zusammen. Dabei vertritt er insbesondere die Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
4) Die Jungen Liberalen Unterfranken sehen sich als Jugendorganisation mit liberalem Grundverständnis auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
§ 2 Aufbau und Verhältnis zu Untergliederungen
(1) Der Bezirksverband hat seinen Sitz in Würzburg. Der Verwaltungssitz kann unabhängig davon bestimmt werden. Es können weitere Geschäftsstellen (Zweigstellen) an Standorten von Untergliederungen angesiedelt werden.
(2) Der Bezirksverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Bayern e. V. Das Verhältnis zu Bundes- und Landesverband bestimmt sich nach den übergeordneten Satzungen.
(3) Der Bezirksverband und seine Untergliederungen haben den rechtmäßig ergangenen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.
(4) Wenn eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Bezirksvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen.
(5) Der Bezirksverband gliedert sich in Stadt-, Kreis- und Ortsverbände. Dies gilt nicht, soweit die Untergliederung zweckwidrig ist.
(6) Die Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.
(7) Ist eine Untergliederung länger als drei Monate mit der Wahl eines Vor- standes im Verzug, so übernimmt der Bezirksvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte.
(8) Für den Eintritt der Vakanz des Kreisvorsitzes während der Amtszeit, über- nimmt ebenfalls der Bezirksvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte.
Zweiter Teil – Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft in Gliederungen
(1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband ist untrennbar verbunden mit der Mitgliedschaft in seinen örtlich zuständigen Untergliederungen sowie dem Landes- und Bundesverband. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in diesen Gliederungen richten sich nach den jeweiligen Satzungen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit einer Untergliederung richtet sich nach dem jeweils aktuell mitgeteilten Wohnsitz des Bewerbers bzw. Mitglieds. Besteht eine Untergliederung nicht, so ist der Bezirksverband unmittelbar zuständig. Ausnahmen kann der Bezirksvorstand auf Antrag zulassen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband ist ein Lebensalter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 35 Jahr. Eine Zugehörigkeit zur Jugendorganisation einer anderen Partei als der FDP oder zu einer an- deren Partei als der FDP ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei den JuLis Unterfranken.
(2) Die Mitgliedschaft im Verband wird erworben durch die Aufnahmeentscheidung des örtlich zuständigen Vorstandes einer Untergliederung. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt in Schrift- oder Textform. Erforderliche Zustimmungen gesetzlicher Vertreter zum Beitritt gelten als generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbständigen Ausübung der angestrebten Mitgliedsrechte durch den Antragsteller selbst.
(3) Über Aufnahmeanträge ist binnen eines Monats zu entscheiden. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen.
(4) Die Überweisung von einer zuständigen Gliederung außerhalb Unterfrankens gilt im Moment der Kenntniserlangung durch den Bezirksvorstand als Aufnahme in den Bezirksverband. Der Landesverband ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(5) Ablehnungen, sowie Überweisungen von Mitgliedern sind dem Bezirksvorstand unverzüglich anzuzeigen. Diesbezügliche Verfahrensfehler im Bezirksverband sind unerheblich, wenn sie auf Versäumnissen der Untergliederungen beruhen. Daneben gelten die Informations- und Einspruchsrechte des Landesvorstandes und Bezirksvorstandes gemäß der Satzung des Landesverbandes.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) Wechsel in einen anderen Bezirks- oder Landesverband,
c) Austritt,
d) Eintritt in eine andere Partei als der FDP oder in eine andere parteigebundene Vorfeldorganisation,
e) Tod,
f) oder Ausschluss.
Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus (Streichung).
(2) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist in Textform zu erklären. Die Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.
§ 6 Verhältnis zur FDP
(1) Die Mitglieder der Jungen Liberalen Unterfranken sollen Mitglied der FDP sein. (2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Bezirksvorstandes sowie Stadt-, Kreis- und Ortsvorsitzende müssen Mitglieder der FDP sein.
(3) Ein Mitglied verliert seine Ämter gemäß Abs. 2, wenn es die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss
(1) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder der Untergliederungen, mit Beschluss einer Zwei-DrittelMehrheit seiner Mitglieder, zur Ordnung rufen. Dies soll vor allem bei verbandsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit, bei welchem ein unmittelbarer Bezug zum Verband besteht, Mittel zur Wahrung des Ansehens und des gemeinsamen, übergeordneten Ziels sein.
(2)Der Bezirksvorstand kann von Mitgliedern der Untergliederungen, mit Beschluss einer ZweiDrittel-Mehrheit seiner Mitglieder, die Rücknahme von Aussagen oder Aktivitäten mit öffentlicher Wirksamkeit, die den Grundsätzen des Verbandes widersprechen und unmittelbaren Bezug zum Verband haben, fordern. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt sowie Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 und 2 bereits erfolgt sind. Eine Entscheidung erfolgt mit Zwei-DrittelMehrheit der Mitglieder des Bezirksvorstandes. Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus der FDP auch als Ausschluss aus den Jungen Liberalen.
(4) Einen Antrag auf Ausschluss kann zudem ein zuständiger Vorstand der Untergliederungen stellen. Über den Ausschluss aus dem Bezirksverband entscheidet der Bezirksvorstand mit Zwei-DrittelMehrheit seiner Mitglieder. Eine Mitgliedschaft im Landesverband der Jungen Liberalen Bayern e.V. bleibt davon unberührt. Eine Berufung zum Landesschiedsgericht ist für beide Seiten zugelassen.
§ 8 Fördermitgliedschaft
(1) Der Bezirksverband Unterfranken nimmt Fördermitglieder durch Beschluss des Bezirksvorstandes auf.
(2) Der Bezirksvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des Geschäftsjahres
über die Aktivitäten des Bezirksverbandes. Dies kann auch durch den
Rechenschaftsbericht des Bezirksvorstandes geschehen.
(3) Die Fördermitgliedschaft endet:
a) durch Beendigung der Förderung,
b) durch einen Ausschlussbeschluss des Bezirksvorstandes,
c) durch Tod,
d) bei Versäumnis der Beitragszahlung zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre und
nach mindestens zweimaliger Mahnung in Textform.
(4) Im Übrigen gilt die Finanzordnung.
Dritter Teil – Organe
§ 9 Strukturierung
(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind dem Range nach Bezirkskongress, erweiterter Bezirksvorstand, Bezirksvorstand und geschäftsführender Bezirksvorstandes.
(2)Für ihren Geschäftsgang und innere Organisation können sich diese Organe eigene Ordnungen geben. Bestimmungen dieser Satzung gehen solchen Geschäftsordnungen vor.
§ 10 Bezirkskongress
(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbar zugewiesene Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
b) Änderungen der Satzung
c) Auflösung des Bezirksverbandes
d) Änderung der Finanzordnung
e) weitere, der Mitgliederversammlung auf Bezirksebene nach Bundes- oder Landessatzung als unübertragbar zugewiesene Aufgaben.
(2) Der Bezirkskongress soll die politische Willensbildung des Bezirksverbandes leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie Bezirksparteitagen der FDP.
(3) Der Bezirkskongress ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Kongresses,
b) auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder des erweiterten Bezirksvor- standes, c) binnen eines Monats nach Antrag (Eingang beim Bezirksvorstand) zweier Kreisverbände,
d) auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes.
(4) Er findet mindestens zweimal jährlich statt.
(5) Die Einberufung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen durch Einladung in Textform an alle Mitglieder. Wahlen, Ab- berufungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Verbands müssen im Rahmen einer vorläufigen Tagesordnung in der Einladung angekündigt werden.
(6) Der Bezirkskongress ist insoweit beschlussfähig, als unter Wahrung der Be- stimmungen zu (5) ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlussfähig- keit endet, sobald auf Antrag festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der als anwesend eingetragenen Mitglieder noch anwesend sind.
(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Bezirksverbands. Vertretungen im Stimmrecht sind ausgeschlossen. Näheres, insbesondere Einschränkungen des Stimmrechts bei Verstößen gegen Beitragspflichten von Untergliederungen des Bezirksverbandes, regelt die Finanzordnung.
(8) Der Kongress fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Wahlen und Abberufungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Ausnahmen sind explizit in dieser Satzung aufgeführt.
(10) Sofern kein Mitglied widerspricht, erfolgen alle anderen Abstimmungen offen
(11) Antragsberechtigt sind Verbandsorgane, die Organe der Untergliederungen sowie jedes Mitglied. Anträge müssen bis spätestens zwei Tage vor dem Kongress und in Textform vorgelegt werden. Für Satzungsänderungsanträge gilt aufgrund der möglichen komplexen Interaktion mit der Satzung des bayerischen Landesverbandes eine Frist von spätestens einer Woche vor dem Kongress. Die Möglichkeit von Dringlichkeitsanträgen ist zu wahren.
(12) Der Bezirksvorstand macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für ein Tagungspräsidium bestehend aus:
a) einem Tagungspräsidenten,
b) mindestens einen stellvertretenden Tagungspräsidenten,
c) mindestens einen Schriftführer.
(13) Das Tagungspräsidium macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz. Diese besteht aus mindestens zwei Per- sonen. (14) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über den Bezirkskongress anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Bezirkskongresses wiedergeben.
(15) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in den Geschäftsunterlagen des Bezirksverbandes verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist von vier Wochen in der Bezirksgeschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
(16) Für den Ablauf des Bezirkskongresses gilt die Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Bayern e.V. soweit keine Geschäftsordnung des Bezirksverbandes vorliegt.
§ 11 Erweiterter Bezirksvorstand
(1) Dem erweiterten Bezirksvorstand gehören die Mitglieder des Bezirksvorstandes, zwei Vertreter der jeweiligen Stadt- oder Kreisverbände sowie die vom Bezirksvorstand kooptierten Mitglieder an. Kooptierte Mitglieder sind redeberechtigt. Der erweiterte Bezirksvorstand ist immer dann beschlussfähig, wenn der Bezirksvorstand beschlussfähig ist. Es gilt entsprechend Paragraf 12 Absatz 7.
(2)Der erweiterte Bezirksvorstand nimmt Aufgaben wahr, die ihm wegen ihrer übergreifenden Bedeutung vom Bezirkskongress, Bezirksvorstand, oder in Erledigung gemeinsamer Aufgaben von den betroffenen Untergliederungen zugewiesen werden.
(3) Über den erweiterten Bezirksvorstand wirken die Stadt- und Kreisverbände bei der Beschlussfassung zwischen den Bezirkskongressen mit. Er ist zwischen den Bezirkskongressen das höchste Beschlussorgan. Dem erweiterten Bezirksvorstand obliegt insbesondere die programmatische Beschlussfassung.
(4) Der erweiterte Bezirksvorstand beschließt nicht über den Bezirkshaushalt sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.
(5) Der Bezirksvorstand hat den erweiterten Bezirksvorstand über alle von ihm gewünschten Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftserteilung hat jeder Vertreter der Untergliederungen. Den Vertretern der Untergliederungen sind die Protokolle der Sitzungen des erweiterten Bezirksvorstandes zur Kenntnis zu geben.
(6) Er kann mit Schlichtungsaufgaben betraut werden.
(7) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt in Textform durch den Bezirksvorsitzenden.
(8) Der erweiterte Bezirksvorstand tagt auf Beschluss des Bezirksvorstands mindestens einmal im Kalenderjahr. Er kann auf Antrag eines Kreisverbandes binnen zwei Wochen (Eingang beim Bezirksvorstand) ebenfalls zusammentreten. Hierfür gilt die Ladungsfrist von einer Woche. Die Leitung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden.
§ 12 Bezirksvorstand
(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl vom Bezirkskongress gewählt.
(2) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.
(3) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongress aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Mitglieder werden vom Bezirkskongress in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei und bis zu vier Stellvertretern, von denen einer durch den Bezirkskongress mit der Aufgabe der Kassenverwaltung betraut wird. Über die weitere Zusammensetzung des Vorstands und etwaige Ressortvorgaben beschließt der Bezirkskongress.
(5) Dem geschäftsführenden Bezirksvorstand gehören der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter an.
(6) Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband nach außen. Der Bezirksvorsitzende kann auf seinen Beschluss oder durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch einen seiner Stellvertreter vertreten werden. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB.
(7) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an seiner vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung teilnimmt.
(8) Bezirksvorstandssitzungen haben mindesten einmal pro Quartal stattzufinden. (9) Die Ladungsfrist zu einer Bezirksvorstandssitzung soll eine Woche betragen. (10) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder übergeordneter Gliederungen und Vorstandsmitglieder der FDP, die gleichzeitig Mitglied einer Untergliederung des Bezirksverbandes sind, kooptieren. Werden Kooptationen vorgenommen, so sind kooptierte Mitglieder des Vorstandes zu sämtlichen Veranstaltungen des Bezirksverbandes einzuladen. Kooptierte Mitglieder haben Rederecht.
(11) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des Bezirksvorstands, durch Rücktritt oder durch Abberufung. Vor seiner Entlastung hat der Vorstand einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.
(12) Der Bezirksvorsitzende muss reguläre Neuwahlen in der Tagesordnung für einen Bezirkskongress vorsehen, der im Zeitraum von frühestens 300, spätestens 420 Tagen nach seiner Wahl in diesem Amt stattzufinden hat. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder soll der nächstfolgende Bezirkskongress Nachwahlen vornehmen.
(13) Anträge auf Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder können durch jedes Mitglied schriftlich beim Bezirksvorsitzenden und Ombudsmitglied angemeldet werden, der Bezirksvorsitzende nimmt sie in die vorläufige Tagesordnung für den nächstmöglichen Bezirkskongress auf. Abberufungsanträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des erweiterten Bezirksvorstands, zwei Kreisverbänden oder einem Zehntel der Mitglieder unterstützt werden, verpflichten zur Einberufung eines Bezirkskongress bin- nen eines Monats.
(14) Die Abberufung erfolgt jeweils durch Wahl eines Amtsnachfolgers mit absoluter Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen oder durch den mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschluss, das betroffene Amt zu streichen.
(15) Der Bezirksvorstand hat am Ende seiner Amtszeit dem über ihre Entlastung beschließenden Bezirkskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen:
a) Der Rechenschaftsbericht des Bezirksvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes und des erweiterten Bezirksvorstandes ein. b) Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz.
c) Bei der vorzeitigen Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Bezirkskongress ei- nen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.
§ 13 Ombudsmitglied
(1) Die Ombudsmitglieder prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Bezirkskongresses. Sie legen hierzu jedem Bezirkskongress einen Bericht in Textform vor.
(2) Die Ombudsmitglieder sind anzurufen bei:
a) nicht klärbaren Streitigkeiten innerhalb des Bezirksvorstandes,
b) nicht klärbaren Streitigkeiten einzelner Mitglieder des Bezirksvorstandes und Mitgliedern seiner Untergliederungen,
c) nicht klärbaren Differenzen der Beschlusslage,
d) nicht anderweitig klärbarer und wiederholter Nichteinhaltung der Beschlusslage.
(3) Die Ombudsmitglieder sind zu jeder Sitzung des Bezirksvorstandes und des erweiterten Bezirksvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rederecht. (4) Die Ombudsmitglieder haben jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Bezirkskongresses an den Bezirksvorstand und den erweiterten Bezirksvorstand zu richten.
(5) Die Ombudsmitglieder werden auf demselben Bezirkskongress wie der Bezirks- vorstand gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Bezirksvorstandes.
(6) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer bei den Jungen Liberalen Unterfranken
a) Mitglied des Bezirksvorstandes
b) Vertreter eines Kreises im erweiterten Bezirksvorstand
c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis-, oder Stadtverbandes ist.
Vierter Teil – Finanzen
§ 14 Grundsatz
(1) Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Bezirksverbands unter Berücksichtigung der Aufgaben, die aus den Zielen und Vorgaben des Verbandes erwachsen, sachgerecht einzusetzen.
(2)Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 15 Finanzierung des Bezirksverbandes
(1) Mitgliedsbeiträge erhebt der Bezirksverband nur von den Mitgliedern in seiner
unmittelbaren örtlichen Zuständigkeit (bezirksunmittelbare Mitglieder).
(2) Der Bezirksverband erhebt Umlagen von seinen Untergliederungen. Es können
Förderzahlungen an die Untergliederungen vorgenommen werden. Hierüber entscheidet
der erweiterte Bezirksvorstand unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
finanziellen Voraussetzungen. Im Übrigen gilt die Finanzordnung.
(3) Zuwendungen aus dem Ring Politischer Jugend Unterfranken werden nach Maßgabe
von dessen Satzung und den einschlägigen Vorschriften verwendet.
(4) Der Bezirkskongress beschließt die Grundsätze der Finanzierung durch die
Finanzordnung.
§ 16 Kassenprüfungsausschuss
(1) Der Bezirkskongress wählt gleichzeitig mit dem Bezirksvorstand mindestens zwei Mitglieder der Jungen Liberalen Bayern. Es können zudem Ersatzprüfer gewählt werden. Sie können gemeinsam in einem Wahlgang offen gewählt werden. Die Kassenprüfer prüfen mindestens vor einer Entlastung die Kassenunterlagen und berichten darüber dem Bezirkskongress.
(2) Der Bezirksschatzmeister ist für eine sinnvolle Kassenverwaltung entsprechend dieser Satzung verantwortlich. Er übt eine ordentliche Buch- und Belegführung aus.
(3) Jedem Kassenprüfer steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Recht zu, je- derzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Bezirksvorstand Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern.
(4) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Bezirksvorstand oder
einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren
Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen
Bezirkskongress zum Zwecke der Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner
seiner Mitglieder einberufen. Darüber hinaus kann er sich als
Untersuchungskommission konstituieren, soweit finanzielle Unregelmäßigkeiten
aufgedeckt werden, die Ordnungsmaßnahmen nach Art. 3a der Bundessatzung oder
strafrechtliche Verfahren rechtfertigen könnten. Das Nähere, insbesondere das
Verfahren, regelt die Finanzordnung.
(5) Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.
Fünfter Teil – Sonstiges
§ 17 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden. (2)Sie sind in Schriftform beim Bezirksvorstand anzumelden und als solche zu kennzeichnen. Der Bezirksvorsitzende muss sie in die vorläufige Tagesordnung für den unter Wahrung der Ladungsfrist nächstmöglichen Bezirkskongress aufnehmen.
(3)Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab- gegebenen gültigen Stimmen auf einem Bezirkskongress.
(4) Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und es Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie nicht spezifische Angelegenheiten des Bezirksverbandes regeln. Sie finden ferner entsprechende Anwendung für Fragen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind und für die der Bezirkskongress keine andere Regelung trifft.
(5) Bestimmungen dieser Satzung gehen allen Regelungen der Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung betreffen.
§ 18 Auflösung
(1) Der Antrag auf Auflösung des Bezirksverbandes kann nur gestellt werden von: a) dem erweiterten Bezirksvorstand,
b) drei Kreisverbänden,
c) fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder des Bezirksverbandes.
(2) Die Auflösung beschließt der Bezirkskongress mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen an den Landesverband zur treuhänderischen Verwaltung bis zu einer Neugründung des Bezirksverbandes Unterfranken.
§ 19 Datenschutz
(1) Der Bezirksverband kann zu Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.
(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundes-, Landesverband und Untergliederungen).
(3) Der Datenschutzbeauftragte des Bezirksverbandes ist der des Datenschutzbeauftragte Bundesverbandes.
§ 20 Geltung
(1) Diese Satzung hat Gültigkeit für den Bezirksverband der Jungen Liberalen Unterfranken und seine Untergliederungen.
(2)Im Falle von Regelungslücken haben die Satzungen, Finanzordnungen so- wie Geschäftsordnungen der übergeordneten Verbände Gültigkeit.
§ 21 Inkraftsetzung
(1) Diese Satzung gilt als Neufassung der Satzung des Bezirksverbandes der Jungen Liberalen Unterfranken.
(2) Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bezirkskongress des 16.12.2018 in Würzburg am Folgetag in Kraft.
Finanzordnung der Jungen Liberalen Unterfranken
Abschnitt I – Grundlagen der Finanzierung
§ 1 Grundsätze
(1) Der Bezirksverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln
1. der Beitragsabführungen der Untergliederungen,
2. der Spenden,
3. der Zuwendungen,
4. sonstiger Einnahmen
5. des Kapitalmarktes.
Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen (Absatz 1) gedeckt sein.
§ 2 Ring Politischer Jugend
Mittel und Zuwendungen des Rings Politischer Jugend (RPJ) des Bezirks Unterfranken
sind gemäß dessen Satzung und den Ausführungsvorschriften des Bezirks Unterfranken
zu verwenden. Der Bezirksvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwendung dieser
Mittel verantwortlich. Der Bezirksschatzmeister erstellt einen Bericht über die
Verwendung der Mittel. Die Kassenprüfer überprüfen die Berichte auf Vollständigkeit.
Abschnitt II – Beitragsabführung durch die Untergliederungen
§ 3 Beitragshöhe
(1) Die Beiträge, welche die Untergliederungen pro Jahr und Mitglied an den
Bezirksverband abzuführen haben, legt der Bezirkskongress fest.
(2)Der von den Untergliederungen an den Bezirksverband zu leistender
Mitgliedsbeitrag (Bezirksumlage) beträgt pro Mitglied und Jahr für
Untergliederungen mit einem Mitgliederstand von
1. bis zu 50 Mitgliedern 19,75€,
2. über 50 bis zu 100 Mitgliedern 20€,
3. über 100 Mitgliedern 20,25€.
(3)Die Beitragshöhe für bezirksunmittelbare Mitglieder liegt bei 36€ pro Mitglied
und
Jahr. Sie darf den höchsten in einem unterfränkischen Kreisverband erhobenen
Beitrag nicht überschreiten.
§ 4 Verfahren
(1) Für die Beitragsberechnung führt der Bezirksverband halbjährlich, jeweils zu
Beginn des 1. Kalenderhalbjahres, eine Berechnung der maßgeblichen
Mitgliederzahl der Untergliederungen durch und teilt diese den Untergliederungen
mit. Hierin ist die Zahl der Mitglieder und die Höhe der Abführung je Mitglied
aufzuführen. Die Umlage entsteht in Höhe der Mitgliederzahl zum
Berechnungsstichtag für das angefangene Halbjahr, unabhängig davon, wann die
Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder begonnen hat. Nachrichtlich ist der in der
Bezirksumlage beinhaltete Betrag auszuweisen, welcher an den Landesverband
abzuführen ist.
(2) Der Bezirksschatzmeister erstellt zu Beginn des 1. Kalenderhalbjahres und zu
Beginn des 2. Kalenderhalbjahres für jede Untergliederung einen
Beitragsbescheid.
(3) Die Abführungen der Untergliederungen haben bis zu 6 Wochen nach Eingang des
Beitragsbescheids beim Bezirksverband einzugehen; der Bezirksschatzmeister
kann verfügen, dass ein Teilbetrag, jedoch nicht mehr als ein Drittel, zu einem
vorhergehenden Zeitpunkt beim Bezirksverband einzugehen hat.
§ 5 Säumigkeit
Für säumige Beträge kann der Bezirksschatzmeister Säumigkeitszinsen gem. § 288 BGB
erheben.
§ 6 Stundung und Erlass
(1) Der Bezirksschatzmeister kann auf Beschluss des erweiterten Bezirksvorstandes
Untergliederungen Beitragsabführungen stunden oder erlassen, soweit diese
derzeit oder in Zukunft uneinbringlich sind.
(2) Dem Bezirksschatzmeister sind auf Beschluss des Bezirksvorstandes auf
Verlangen jederzeit unverzüglich Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der
Untergliederungen zu erteilen.
§ 7 Verlust des Stimmrechts; Regelungsermächtigung
(1) Kommt eine Untergliederung ihrer Pflicht zur Beitragsabführung an den
Bezirksverband nicht nach, so verlieren die Mitglieder der Untergliederung das
Stimmrecht auf dem Bezirkskongress. Der Verlust des Stimmrechts ist den
Mitgliedern mit der Einladung zum Bezirkskongress anzudrohen. Mitglieder, die
nachweisen können, ihren Beitrag an die Untergliederung oder den Bezirksverband
geleistet zu haben, behalten ihr Stimmrecht.
(2) Mit Zahlung der Abführung verliert ein Stimmrechtsverlust nach Absatz 1 seine
Wirkung.
(3) Die Wählbarkeit eines Mitgliedes bleibt unberührt.
§ 8 Pflichten des Bezirksvorstandes
Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der
Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes
erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
§ 9 Pflichten des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss hat mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher
und der Kassenbestände vorzunehmen.
(2) Der Prüfungsausschuss prüft die Finanzen und erstellt hierüber einen Bericht,
welcher zu Protokoll des entlastenden Bezirkskongresses gegeben werden muss.
Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann sich als Untersuchungskommission konstituieren,
soweit finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, die
Ordnungsmaßnahmen nach Art. 3a der Bundessatzung oder strafrechtliche
Verfahren rechtfertigen könnten. Er kann hierzu weitere Mitglieder bestellen. Der
Bezirksvorstand kann die Konstituierung vor dem Landesschiedsgericht anfechten;
die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bezirksvorstand ist verpflichtet,
einer Untersuchungskommission alle Unterlagen und Informationen vorzulegen,
die von dieser angefordert werden. Nach Abschluss der Untersuchung berichtet
die Untersuchungskommission dem Erweiterten Bezirksvorstand. Hierzu ist ein
schriftlicher Abschlussbericht zu erstellen, der der Zustimmung aller Mitglieder
der Untersuchungskommission bedarf. Dem Bezirksvorstand ist vorher die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des
Bezirksvorstandes ist in den Abschlussbericht aufzunehmen.
§ 10 Entlastung
(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den
zu entlastenden Mitgliedern des Bezirksvorstandes.
(2) Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit der Amtszeit des Bezirksvorstandes.
Abschnitt III – Fördermitglieder
§ 12 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
Fördermitglieder des Bezirksverbandes werden zu den Bezirkskongressen und sonstigen
Veranstaltungen des Bezirksverbandes eingeladen. Ihnen wird Rederecht erteilt.
Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Absatz 2 beträgt die von den Untergliederungen an den
Bezirksverband zu leistende Bezirksumlage für das Beitragsjahr 2026 je Mitglied
und Jahr bei einem Mitgliederstand von
1. bis zu 50 Mitgliedern 1,75 €,
2. über 50 bis zu 100 Mitgliedern 2,00 €,
3. über 100 Mitgliedern 2,25 €.
Im Übrigen findet § 3 auf das Beitragsjahr 2026 Anwendung.
(2) Für das Beitragsjahr 2027 gilt § 3 uneingeschränkt, soweit der Landesverband
nicht
von seiner Befugnis gemäß § 23 Absatz 2 der Finanzordnung der Jungen Liberalen
Bayern e. V., beschlossen auf dem 47. Landeskongress in Lindau/Niederbayern,
zuletzt geändert auf dem 111. Landeskongress in Nürnberg, Gebrauch macht.
Unmittelbar an den Landesverband geleistete Zahlungen von Untergliederungen
des Bezirksverbandes sind auf entsprechende Beitragspflichten gegenüber dem
Bezirksverband anzurechnen. Eine doppelte Inanspruchnahme ist
ausgeschlossen.
(3) Ab dem Beitragsjahr 2028 gilt § 3 uneingeschränkt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt nach ihrer Verabschiedung durch den Bezirkskongress zum
01.07.2026 in Kraft.