Vereinsordnungen
Satzung der Jungen Liberalen Unterfranken
Erster Teil – Allgemeines und Aufbau Name und Zweck
(1) Der Bezirksverband trägt den Namen „Junge Liberale Unterfranken“.
(2)Die Jungen Liberalen Unterfranken sind, gemäß der Satzung der Jungen Liberalen Bayern e.V., eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Unterfranken sind der Jugendverband der FDP Unterfranken.
(3) Der Bezirksverband arbeitet zur Unterstützung seiner politischen Ziele eng mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) Unterfranken zusammen. Dabei vertritt er insbesondere die Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
(4) Die Jungen Liberalen Unterfranken sehen sich als Jugendorganisation mit liberalem Grundverständnis auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
§ 2 Aufbau und Verhältnis zu Untergliederungen
(1) Der Bezirksverband hat seinen Sitz in Würzburg. Der Verwaltungssitz kann unabhängig davon bestimmt werden. Es können weitere Geschäftsstellen (Zweigstellen) an Standorten von Untergliederungen angesiedelt werden.
(2) Der Bezirksverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Bayern e.V.. Das Verhältnis zu Bundes- und Landesverband bestimmt sich nach den übergeordneten Satzungen.
(3) Der Bezirksverband und seine Untergliederungen haben den rechtmäßig ergangenen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.
(4) Wenn eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Bezirksvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen.
(5) Der Bezirksverband gliedert sich in Stadt-, Kreis- und Ortsverbände. Dies gilt nicht, soweit die Untergliederung zweckwidrig ist.
(6) Die Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.
(7) Ist eine Untergliederung länger als drei Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, so übernimmt der Bezirksvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte.
(8) Für den Eintritt der Vakanz des Kreisvorsitzes während der Amtszeit, über- nimmt ebenfalls der Bezirksvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte.
Zweiter Teil – Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft in Gliederungen
(1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband ist untrennbar verbunden mit der Mitgliedschaft in seinen örtlich zuständigen Untergliederungen sowie dem Landes- und Bundesverband. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in diesen Gliederungen richten sich nach den jeweiligen Satzungen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit einer Untergliederung richtet sich nach dem jeweils aktuell mitgeteilten Wohnsitz des Bewerbers bzw. Mitglieds. Besteht eine Untergliederung nicht, so ist der Bezirksverband unmittelbar zuständig. Ausnahmen kann der Bezirksvorstand auf Antrag zulassen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband ist ein Lebensalter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 35 Jahr. Eine Zugehörigkeit zur Jugendorganisation einer anderen Partei als der FDP oder zu einer an- deren Partei als der FDP ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei den JuLis Unterfranken.
(2) Die Mitgliedschaft im Verband wird erworben durch die Aufnahmeentscheidung des örtlich zuständigen Vorstandes einer Untergliederung. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt in Schrift- oder Textform. Erforderliche Zustimmungen gesetzlicher Vertreter zum Beitritt gelten als generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbständigen Ausübung der angestrebten Mitgliedsrechte durch den Antragsteller selbst.
(3) Über Aufnahmeanträge ist binnen eines Monats zu entscheiden. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen.
(4) Die Überweisung von einer zuständigen Gliederung außerhalb Unterfrankens gilt im Moment der Kenntniserlangung durch den Bezirksvorstand als Aufnahme in den Bezirksverband. Der Landesverband ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(5) Ablehnungen, sowie Überweisungen von Mitgliedern sind dem Bezirksvorstand unverzüglich anzuzeigen. Diesbezügliche Verfahrensfehler im Bezirksverband sind unerheblich, wenn sie auf Versäumnissen der Untergliederungen beruhen. Daneben gelten die Informations- und Einspruchsrechte des Landesvorstandes und Bezirksvorstandes gemäß der Satzung des Landesverbandes.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Vollendung des 35. Lebensjahres, Wechsel in einen anderen Bezirks- oder Landesverband, Austritt, Eintritt in eine andere Partei als der FDP oder in eine andere parteigebundene Vorfeldorganisation, Streichung, Tod, oder Ausschluss. Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus.
(2) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist in Textform zu erklären. Die Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.
§ 6 Verhältnis zur FDP
(1) Die Mitglieder der Jungen Liberalen Unterfranken sollen Mitglied der FDP sein.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Bezirksvorstandes sowie Stadt-, Kreis- und Ortsvorsitzende müssen Mitglieder der FDP sein.
(3) Ein Mitglied verliert seine Ämter gemäß Abs. 2, wenn es die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss
(1) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder der Untergliederungen, mit Beschluss einer Zweidrittel Mehrheit seiner Mitglieder, zur Ordnung rufen. Dies soll vor allem bei verbandsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit, bei welchem ein unmittelbarer Bezug zum Verband besteht, Mittel zur Wahrung des Ansehens und des gemeinsamen, übergeordneten Ziels sein.
(2)Der Bezirksvorstand kann von Mitgliedern der Untergliederungen, mit Beschluss einer Zweidrittel-Mehrheit seiner Mitglieder, die Rücknahme von Aussagen oder Aktivitäten mit öffentlicher Wirksamkeit, die den Grundsätzen des Verbandes widersprechen und unmittelbaren Bezug zum Verband haben, fordern.(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt sowie Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 und 2 bereits erfolgt sind. Eine Entscheidung erfolgt mit Zweidrittel Mehrheit der Mitglieder des Bezirksvorstandes. Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus der FDP auch als Ausschluss aus den Jungen Liberalen.
(4) Einen Antrag auf Ausschluss kann zudem ein zuständiger Vorstand der Untergliederungen stellen. Über den Ausschluss aus dem Bezirksverband entscheidet der Bezirksvorstand mit Zweidrittel Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Mitgliedschaft im Landesverband der Jungen Liberalen Bayern e.V. bleibt davon unberührt. Eine Berufung zum Landesschiedsgericht ist für beide Seiten zugelassen.
§ 8 Fördermitgliedschaft
\r\n(1) Der Bezirksverband Unterfranken nimmt Fördermitglieder durch Beschluss des Vorstandes auf.
(2) Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe eines Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Bezirksvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des Geschäftsjahres über die Aktivitäten des Bezirksverbandes. Dies kann auch über den Rechenschaftsbericht des Bezirksvorstandes geschehen.
(4) Fördermitglieder werden seitens des Bezirksvorstandes zu Bezirkskongressen eingeladen.
(5) Bei Bezirkskongressen nach § 10 haben Fördermitglieder Rederecht.
(6)Die Fördermitgliedschaft\r\nendet:\r\na) durch Beendigung der Förderung, durch einen Ausschlussbeschluss des Bezirksvorstandes, durch Tod, bei Versäumnis der Beitragszahlung zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre und nach mindestens zweimaliger Mahnung in Textform.
Dritter Teil – Organe
§ 9 Strukturierung
(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind dem Range nach Bezirkskongress, erweiterter Bezirksvorstand, Bezirksvorstand und geschäftsführender Bezirksvorstandes.
(2)Für ihren Geschäftsgang und innere Organisation können sich diese Organe eigene Ordnungen geben. Bestimmungen dieser Satzung gehen solchen Geschäftsordnungen vor.
§ 10 Bezirkskongress
(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbar zugewiesene Aufgaben:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
Änderungen der Satzung
Auflösung des Bezirksverbandes
Änderung der Finanzordnung
weitere, der Mitgliederversammlung auf Bezirksebene nach Bundes- oder Landessatzung als unübertragbar zugewiesene Aufgaben.
(2) Der Bezirkskongress soll die politische Willensbildung des Bezirksverbandes leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie Bezirksparteitagen der FDP.
(3) Der Bezirkskongress ist einzuberufen:
auf Beschluss des Kongresses,
auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder des erweiterten Bezirksvorstandes, binnen eines Monats nach Antrag (Eingang beim Bezirksvorstand) zweier Kreisverbände,
auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes.
(4) Er findet mindestens zweimal jährlich statt.
(5) Die Einberufung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen durch Einladung in Textform an alle Mitglieder. Wahlen, Abberufungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Verbands müssen im Rahmen einer vorläufigen Tagesordnung in der Einladung angekündigt werden.(6) Der Bezirkskongress ist insoweit beschlussfähig, als unter Wahrung der Bestimmungen zu
(5)ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet, sobald auf Antrag festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der als anwesend eingetragenen Mitglieder noch anwesend sind.
(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Bezirksverbands. Vertretungen im Stimmrecht sind ausgeschlossen.
(8) Der Kongress fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Wahlen und Abberufungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Ausnahmen sind explizit in dieser Satzung aufgeführt.
(10) Sofern kein Mitglied widerspricht, erfolgen alle anderen Abstimmungen offen.
(11) Antragsberechtigt sind Verbandsorgane, die Organe der Untergliederungen sowie jedes Mitglied. Anträge sollen frühzeitig und in Textform vorgelegt werden. Der Bezirksvorstand kann dazu Regelungen in der Einladung treffen. Insbesondere kann eine Antragsfrist bestimmt werden. Die Möglichkeit von Dringlichkeitsanträgen ist zu wahren.
(12) Der Bezirksvorstand macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für ein Tagungspräsidium bestehend aus:
einem Tagungspräsidenten,
mindestens einen stellvertretenden Tagungspräsidenten,
mindestens einen Schriftführer.
(13) Das Tagungspräsidium macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz. Diese besteht aus mindestens zwei Personen.
(14) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über den Bezirkskongress anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Bezirkskongresses wiedergeben.
(15) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in den Geschäftsunterlagen des Bezirksverbandes verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist von vier Wochen in der Bezirksgeschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
(16) Für den Ablauf des Bezirkskongresses gilt die Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Bayern e.V. soweit keine Geschäftsordnung des Bezirksverbandes vorliegt.
§ 11 Erweiterter Bezirksvorstand
(1) Dem erweiterten Bezirksvorstand gehören die Mitglieder des Bezirksvorstandes, zwei Vertreter der jeweiligen Stadt- oder Kreisverbände sowie die vom Bezirksvorstand kooptierten Mitglieder an. Kooptierte Mitglieder sind redeberechtigt. Der erweiterte Bezirksvorstand ist immer dann beschlussfähig, wenn der Bezirksvorstand beschlussfähig ist. Es gilt entsprechend Paragraf 12 Absatz 7.
(2)Der erweiterte Bezirksvorstand nimmt Aufgaben wahr, die ihm wegen ihrer übergreifenden Bedeutung vom Bezirkskongress, Bezirksvorstand, oder in Erledigung gemeinsamer Aufgaben von den betroffenen Untergliederungen zugewiesen werden.
(3) Über den erweiterten Bezirksvorstand wirken die Stadt- und Kreisverbände bei der\r\nBeschlussfassung zwischen den Bezirkskongressen mit. Er ist zwischen den Bezirkskongressen das höchste Beschlussorgan. Dem erweiterten Bezirksvorstand obliegt insbesondere die programmatische Beschlussfassung.
(4) Der erweiterte Bezirksvorstand beschließt nicht über den Bezirkshaushalt sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.
(5) Der Bezirksvorstand hat den erweiterten Bezirksvorstand über alle von ihm gewünschten Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftserteilung hat jeder Vertreter der Untergliederungen. Den Vertretern der Untergliederungen sind die Protokolle der Sitzungen des erweiterten Bezirksvorstandes zur Kenntnis zu geben.
(6) Er kann mit Schlichtungsaufgaben betraut werden.
(7) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt in Textform durch den Bezirksvorsitzenden.
(8) Der erweiterte Bezirksvorstand tagt auf Beschluss des Bezirksvorstands mindestens einmal im Kalenderjahr. Er kann auf Antrag eines Kreisverbandes binnen zwei Wochen (Eingang beim Bezirksvorstand) ebenfalls zusammentreten. Hierfür gilt die Ladungsfrist von einer Woche. Die Leitung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden.
§ 12 Bezirksvorstand
(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl vom Bezirkskongress gewählt.
(2) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.
(3) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongress aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Mitglieder werden vom Bezirkskongress in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei und bis zu vier Stellvertretern, von denen einer durch den Bezirkskongress mit der Aufgabe der Kassenverwaltung betraut wird. Über die weitere Zusammensetzung des Vorstands und etwaige Ressortvorgaben beschließt der Bezirkskongress.
(5) Dem geschäftsführenden Bezirksvorstand gehören der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter.
(6) Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband nach außen. Der Bezirksvorsitzende kann auf seinen Beschluss oder durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch einen seiner Stellvertreter vertreten werden. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB.
(7) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an seiner vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung teilnimmt.
(8) Bezirksvorstandssitzungen haben mindesten einmal pro Quartal stattzufinden.
(9) Die Ladungsfrist zu einer Bezirksvorstandssitzung soll eine Woche betragen.
(10) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder übergeordneter Gliederungen und Vorstandsmitglieder der FDP, die gleichzeitig Mitglied einer Untergliederung des Bezirksverbandes sind, kooptieren. Werden Kooptationen vorgenommen, so sind kooptierte Mitglieder des Vorstandes zu sämtlichen Veranstaltungen des Bezirksverbandes einzuladen. Kooptierte Mitglieder haben Rederecht.
(11) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des Bezirksvorstands, durch Rücktritt oder durch Abberufung. Vor seiner Entlastung hat der Vorstand einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.
(12) Der Bezirksvorsitzende muss reguläre Neuwahlen in der Tagesordnung für einen Bezirkskongress vorsehen, der im Zeitraum von frühestens 300, spätestens 420 Tagen nach seiner Wahl in diesem Amt stattzufinden hat. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder soll der nächstfolgende Bezirkskongress Nachwahlen vornehmen.
(13) Anträge auf Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder können durch jedes Mitglied schriftlich beim Bezirksvorsitzenden und Ombudsmitglied angemeldet werden, der Bezirksvorsitzende nimmt sie in die vorläufige Tagesordnung für den nächstmöglichen Bezirkskongress auf. Abberufungsanträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des erweiterten Bezirksvorstands, zwei Kreisverbänden oder einem Zehntel der Mitglieder unterstützt werden, verpflichten zur Einberufung eines Bezirkskongress binnen eines Monats.
(14) Die Abberufung erfolgt jeweils durch Wahl eines Amtsnachfolgers mit absoluter Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen oder durch den mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschluss, das betroffene Amt zu streichen.
(15) Der Bezirksvorstand hat am Ende seiner Amtszeit dem über ihre Entlastung beschließenden Bezirkskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen:
Der Rechenschaftsbericht des Bezirksvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes und des erweiterten Bezirksvorstandes ein.
Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz. Bei der vorzeitigen Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Bezirkskongress einen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.
§ 13 Ombudsmitglied
(1) Die Ombudsmitglieder prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Bezirkskongresses. Sie legen hierzu jedem Bezirkskongress einen Bericht in Textform vor.
(2) Die Ombudsmitglieder sind anzurufen bei:
nicht klärbaren Streitigkeiten innerhalb des Bezirksvorstandes,
nicht klärbaren Streitigkeiten einzelner Mitglieder des Bezirksvorstandes und Mitgliedern seiner Untergliederungen,
nicht klärbaren Differenzen der Beschlusslage,
nicht anderweitig klärbarer und wiederholter Nichteinhaltung der Beschlusslage.
(3) Die Ombudsmitglieder sind zu jeder Sitzung des Bezirksvorstandes und des erweiterten Bezirksvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rederecht.
(4) Die Ombudsmitglieder haben jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Bezirkskongresses an den Bezirksvorstand und den erweiterten Bezirksvorstand zu richten.
(5) Die Ombudsmitglieder werden auf demselben Bezirkskongress wie der Bezirks- vorstand gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Bezirksvorstandes.
(6) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer bei den Jungen Liberalen Unterfranken Mitglied des Bezirksvorstandes,
Vertreter eines Kreises im erweiterten Bezirksvorstand,
Vorsitzender eines Orts-, Kreis-, oder Stadtverbandes ist.
Vierter Teil – Finanzen
§ 14 Grundsatz
(1) Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Bezirksverbands unter Berücksichtigung der Aufgaben, die aus den Zielen und Vorgaben des Verbandes erwachsen, sachgerecht einzusetzen.
(2)Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 15 Finanzierung des Bezirksverbandes
(1) Mitgliedsbeiträge erhebt er nur von den Mitgliedern in seiner unmittelbaren örtlichen Zuständigkeit und in einer vom Bezirkskongress zu beschließen- den Höhe, die mindestens die Abführung an den Landesverband abdecken muss. Diese darf den höchsten in einem unterfränkischen Kreisverband erhobenen Beitrag nicht überschreiten.
(2)Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben kann der Bezirksverband Umlagen von den Untergliederungen erheben. Es können Förderzahlungen an Kreisverbände vorgenommen werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand unter Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Voraussetzungen. Bei Zahlungsverweigerung ist die Zusammenarbeit entsprechend zu begrenzen.
(3) Zuwendungen aus dem „Ring politischer Jugend Unterfranken“ werden für politische Bildungsarbeit nach Maßgabe dessen Satzung und der staatlichen Förderrichtlinien verwendet.
(4)Sobald der Bezirkskongress feststellt, dass die daraus erhaltenen Mittel für eine angemessene Arbeit dauerhaft nicht mehr ausreichen, kann er die Untergliederungen zu Beitragsabführungen verpflichten.
§ 16 Kassenprüfungsausschuss
(1) Der Bezirkskongress wählt gleichzeitig mit dem Bezirksvorstand mindestens zwei Mitglieder der Jungen Liberalen Bayern. Es können zudem Ersatzprüfer gewählt werden. Sie können gemeinsam in einem Wahlgang offen gewählt werden. Die Kassenprüfer prüfen mindestens vor einer Entlastung die Kassenunterlagen und berichten darüber dem Bezirkskongress.
(2) Der Bezirksschatzmeister ist für eine sinnvolle Kassenverwaltung entsprechend dieser Satzung verantwortlich. Er übt eine ordentliche Buch- und Belegführung aus.
(3) Jedem Kassenprüfer steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Recht zu, je- derzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Bezirksvorstand Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern.
(4) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen Bezirkskongress zum Zwecke der Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder einberufen.
(5) Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.
Fünfter Teil – Sonstiges
§ 17 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden.
(2)Sie sind in Schriftform beim Bezirksvorstand anzumelden und als solche zu kennzeichnen. Der Bezirksvorsitzende muss sie in die vorläufige Tagesordnung für den unter Wahrung der Ladungsfrist nächstmöglichen Bezirkskongress aufnehmen.
(3)Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab- gegebenen gültigen Stimmen auf einem Bezirkskongress.
(4) Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und es Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie nicht spezifische Angelegenheiten des Bezirksverbandes regeln. Sie finden ferner entsprechende Anwendung für Fragen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind und für die der Bezirkskongress keine andere Regelung trifft.
(5) Bestimmungen dieser Satzung gehen allen Regelungen der Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung betreffen.
§ 18 Auflösung
(1) Der Antrag auf Auflösung des Bezirksverbandes kann nur gestellt werden von:
dem erweiterten Bezirksvorstand,
drei Kreisverbänden,
fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder des Bezirksverbandes.
(2) Die Auflösung beschließt der Bezirkskongress mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen an den Landesverband zur treuhänderischen Verwaltung bis zu einer Neugründung des Bezirksverbandes Unterfranken.
§ 19 Datenschutz
(1) Der Bezirksverband kann zu Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.
(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundes-, Landesverband und Untergliederungen).
(3) Der Datenschutzbeauftragte des Bezirksverbandes ist der des Datenschutz- beauftragte Bundesverbandes.
§ 20 Geltung
(1) Diese Satzung hat Gültigkeit für den Bezirksverband der Jungen Liberalen Unterfranken und seine Untergliederungen.
(2)Im Falle von Regelungslücken haben die Satzungen, Finanzordnungen so- wie Geschäftsordnungen der übergeordneten Verbände Gültigkeit.
§ 21 Inkraftsetzung
(1) Diese Satzung gilt als Neufassung der Satzung des Bezirksverbandes der Jungen Liberalen Unterfranken.
(2) Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bezirkskongress des 16.12.2018 in Würzburg am Folgetag in Kraft.